- Wer wir sind
- Was wir wollen
- Der Vorstand
- Unsere Satzung
West-Ost-Forum Münster e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins ; Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "West-Ost-Forum Münster", hat seinen Sitz in Münster und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
(2)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und kultureller Veranstaltungen.
Der Zweck soll insbesondere durch parteipolitisch neutrale Informationsveranstaltungen zur
Geschichte und über das Leben im zweigeteilten Deutschland, über die Folgen dieser Entwicklung
sowie durch kulturelle Veranstaltungen verwirklicht werden. Der Vein möchte damit Beiträge zur
inneren Einheit Deutschlands und zur Bewältigung der gemeinsamen Zukunftsaufgaben in einem
vereinten Europa leisten.
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung.
(3)
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Realisierung des Vereinszweckes wird erreicht durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Spenden.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft / Ehrenmitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist, durch Tod und durch
Ausschluss.
(4) Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied gegen die Zwecke des Vereins verstößt oder trotz
Mahnung seinen Pflichten nicht nachkommt.
(5) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(6) Der Verein kann mehrere Ehrenmitglieder und einen Ehrenvorsitzenden haben. Sie werden von der
Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit gewählt.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2) Der gesamte Jahresbeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn die Mitgliedschaft sich nicht auf das
ganze Kalenderjahr erstreckt.
(3) Die Mitgliedsbeiträge können individuell gestaffelt sein.
(4) Ehrenmitglieder und der/die Ehrenvorsitzende sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können an allen
Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
(2)
Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die zuständigen Organe des Vereins zu stellen.
(3)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen und die Beiträge
pünktlich zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
-die Mitgliederversammlung
-der Vorstand
§ 7 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Finanzwart
e) bis zu drei Beisitzern.
(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
(3)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Vierteljahr des
Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er
verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist
von einer Woche einzuladen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a)
Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren
b)
Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren.
c)
Entgegennahme des Jahres-und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der
Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung
d) Bestimmungen der Arbeitsziele und Arbeitsweise des Vereins
e) Beschlussfassung des Haushaltsplanes
f) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen
(1)
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung beider das dienstälteste Mitglied des Vorstandes.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigenStimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von
zwei Dritteln der ab gegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Beschlussfassungen erfolgen durch offene Abstimmung, sofern nicht ein Drittel der anwesenden
Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
(4)
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang
statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht
hat. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
(1)
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen.
(2)
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter
und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zweiDritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Bei der Einladung ist die geplante Änderung bekannt zu machen.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Förderung der Volksbildung insbesondere im Rahmen von Partnerschaften
zwischen Einrichtungen in Ost-und Westdeutschland.
(Satzung zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 29.10.2008 )